Update Oktober 2025: Da wieder vermehrt Fälle von Geflügelpest auftreten wurde dieser Beitrag aktualisiert.
Das FLI stuft das Risiko einer Ausbreitung und Ansteckungsgefahr mit der Stellungnahme von Oktober 2025 als hoch ein; eine Ausbreitung ins Landesinnere über infizierte Zugvögeln ist wahrscheinlich. Die ersten Verordnungen auch in Niedersachsen zu lokalen Aufstallpflichten sind bereits erlassen.
Was müssen Hobbyhalter jetzt beachten?
Es gibt allgemeine rechtliche Pflichten, die jeder Geflügelhalter einhalten muss, diese gelten schon ab dem ersten Tier. Die für die Bekämpfung von Tierseuchen zuständige Landesbehörde in Niedersachsen, das LAVES, hat in 2023 ein Merkblatt für Hobbyhalter herausgebracht: https://www.tknds.de/wp-content/uploads/2025/10/Infoblatt_Hobbyhaltung_AI_2023-5.pdf

Biosicherheitsmaßnahmen
Die Viren übertragen sich über Stäube an denen sie haften. Diese können an Schuhen, Kleidung haften, im Futter oder Streu sitzen. Erkrankte (Wild)Tiere übertragen natürlich auch das Virus. Folgende Maßnahmen werden dringend empfohlen:
- Futter und Einstreu so lagern, dass Wildvögel oder Nager nicht rankommen: dies sollte immer selbstverständlich sein. Generell Mäuse und Ratten bekämpfen, wenn nötig.
- Futterplätze und Tränken unzugänglich aufstellen, umso Verunreinigungen von eventuell erkrankten Wildvögeln zu minimieren. Es sollte immer nur Trinkwasser verwendet werden.
- Beim Gang in den Stall nicht Straßenschuhe sondern Stallschuhe tragen und so ein verschleppen des Virus verhindern. Diese regelmäßig säubern. Niemals Schuhe/Kleidung tragen, mit denen man gerade einen Spaziergang zB an einem großen See und somit einem Zugvogelrastgebiet unternommen hat.
- Besuch von Personen mit Geflügelhaltung einschränken.
- Keine gekauften Eierschalen oder Geflügelteile verfüttern.
- Bei Zukäufen von Tieren vorsichtig sein und in Zeiten erhöhter Geflügelpestvorkommen diese unterlassen.
Aufstallpflicht
Sollte es zu einem lokalen Ausbruch der Geflügelpest kommen, kann das zuständige Veterinäramt eine lokal begrenzte oder bei massiven Infektionsgeschehen auch eine kreisweite Aufstallpflicht anordnen. Nur was bedeutet aufstallen?
Aufstallen heißt nicht zwingend, dass die Tiere im geschlossenen Stall bleiben müssen! Maßgeblich ist, dass die Abdeckung nach oben dicht ist und einen Überstand hat. Dies kann also auch eine Voliere mit Dach oder aber auch eine Plane sein, sollte eine bestehende Voliere nur übernetzt sein. Die Seitenteile können einfacher konzipiert sein: Wildvögel dürfen nicht eindringen. Aufgepasst: Wildvögel sind in der Verordnung übrigens genau definiert und dies wird häufig falsch verstanden. Wildvögel sind Vertreter aus den Ordnungen Hühnervögel, Gänsevögel, Greifvögel, Eulen, Regenpfeiferartige, Lappentaucherartige oder Schreitvögel. Das heißt, dass Singvögel wie zB Spatzen und Amseln (Ordnung Sperlingsvögel) durchaus durchschlüpfen dürfen, also die Maschenweite der Seitenbegrenzung entsprechend groß gewählt werden darf.
ABER: Achtet auf die Vorgaben in der lokalen Allgemeinverfügung. Leider schreiben einige Behörden hier strengere Maßgaben vor, wie eine Maschenweite von 2,5cm bei den Seitenteilen.

Ausnahmeregelungen
Der §13 GeflPestSchV ermöglicht auch Ausnahmen, die leider selten von den zuständigen Behörden umgesetzt werden. Zwei Gründe werden aufgeführt: wenn eine Aufstallung wegen der bestehenden Haltungsverhältnisse nicht möglich ist oder eine artgerechte Haltung erheblich beeinträchtigt wäre. Jedoch muss auch bei einer gewährten Ausnahme gewährleistet sein, dass der Kontakt zu Wildvögeln weitestgehend vermieden wird. Dies kann auch durch Übernetzung anstatt einer dichten Abdeckung geschehen. Die Maschenweite darf hierbei 2,5cm nicht überschreiten.
